Engagement aus dem Oktober 2001
Saria Teil 1: Rechtsgrundlage für den “Saria-Skandal”
Saria Teil 2: Der Skandal
Saria Teil 1: Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage auf Bundesebene für die Tierkörperbeseitigung ist das Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) in seiner derzeit gültigen Fassung vom 19.02.2001.
Es bestimmt im §4 (1):
“Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben, ... , die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige).
Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.”
Somit ist das Land Berlin beseitigungspflichtig. Die im Land Berlin zuständige Behörde ist die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen in der Oranienstraße 106 in 10969 Berlin. Sie bedient sich eines Dritten zur Erfüllung dieser Pflicht, nämlich der Fa. SARIA.
Die Fa. SARIA übernimmt damit alle Rechtspflichten im Sinne dieses Gesetzes, namentlich die Beseitigungspflicht für Tierkörper; das Land Berlin ist in gleichem Umfang von seiner Beseitigungspflicht aus §4 (1) TierKBG entbunden.
Das Land Berlin und die Fa. SARIA haben dies in einem Vertrag geregelt. Vertragsgegenstand ist der oben zitierte §4 (1) 2 TierKBG:
Die Fa. SARIA ist “Unternehmer als beauftragter Dritter im Sinne des §4 (1) 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes.” (Wörtliches Zitat aus dem §1 (3) des “Vertrages zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zwischen dem Land Berlin und der Firma SARIA Bio-Industries GmbH” vom 08.09.1997.)
Dieser Vertrag regelt unter anderem auch die Entgelte für die Tierkörperbeseitigung. Änderungen des Vertrages, wie z. B. Entgelt-Anpassungen (i. d. R. Entgelt-Erhöhungen) müssen die beiden Vertragsparteien (Fa. SARIA und Land Berlin) aushandeln, in Form einer
“Vereinbarung über die unschädliche Beseitigung toter Hunde, Katzen und Kleintiere durch die Firma SARIA Bio-Industries GmbH”
schriftlich niederlegen und unterschreiben, sowie im Amtsblatt Berlin (ABlB) veröffentlichen.
Meines Wissens unterschreibt auch der Präsident der Tierärztekammer Berlin diese Vereinbarungen, allerdings ohne Einfluss auf Vereinbarungsinhalte zu haben (Kenntnisnahme durch die Tierärztekammer Berlin).
Bis zu ihrer Veröffentlichung im ABlB sind diese Vereinbarungen allerdings nicht rechtskräftig.
Das heißt aber: auch die durch die Fa. SARIA als Beseitigungspflichtigem geforderten Entgelte dürfen erst erhoben werden, wenn sie bereits im ABlB veröffentlicht sind!
Unter Berufung auf “Absprachen zwischen dem Land Berlin und der Fa. SARIA Bio–Industries GmbH” gibt die Fa. SARIA per “Flugblatt”, das sie “Anpassung der Entgeltregelung” nennt und über ihre Fahrer in den angefahrenen Tierarzt–Praxen austeilen lässt, folgende “ab sofort geltende Regelung” bekannt (datiert auf den 28.12.2000):
“...für die schadlose Beseitigung von ... Heimtieren aus Tierarzt–Praxen ein Entgelt in Höhe von DM 28,30....zzgl. Kosten für Leertüten. Für die Einsammlung von Kleintieren ... DM 0,54/kg ... zusätzlich DM 35,- pro Anfahrt ... zzgl. MwSt. ... Eine Veröffentlichung dieser Entgelt–Regelung erfolgt durch den Auftraggeber.”
Wir (das ist unsere Praxis) erhalten dieses “Flugblatt” mit der ersten Inanspruchnahme der Fa. SARIA im Neuen Jahr 2001 am 04.01.2001.
Die Fahrer sind angewiesen, die Tierkörper–Mitnahme nur gegen sofortige Barzahlung der erhöhten Entgelte durchzuführen, bzw. andernfalls bei Nicht-Sofort-Barzahlung die Tierkörper-Mitnahme zu verweigern.
Beide Alternativen sind rechtswidrig:
a) Jede Änderung des “Vertrages zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zwischen dem Land Berlin und der Fa. SARIA Bio-Industries GmbH” erfordert eine im Amtsblatt Berlin (ABlB) veröffentlichte “Vereinbarung über die unschädliche Beseitigung toter Hunde, Katzen und Kleintiere durch die Fa. SARIA Bio–Industries GmbH”. Diese war nicht erfolgt, die Information über eine “Anpassung der Entgeltregelung” ist somit rechtsunwirksam.
b) Die Verweigerung der Tierkörper–Beseitigung (zu den rechtsverbindlichen “alten” Tarifen) steht in diametralen Widerspruch zur Beseitigungspflicht, die die Fa. SARIA für das Land Berlin (gemäß §4 (1) 2 TierKBG) zu erfüllen hat und die in §1 (3) des “Vertrages zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zwischen dem Land Berlin und der Fa. SARIA Bio–Industries GmbH” festgeschrieben ist.
In dieser Situation ist die Tierkörper–Beseitigung nur durch Zahlung der erhöhten Gebühren gewährleistet. Notgedrungen zahlen die niedergelassenen Praktiker, teils in Unkenntnis der Rechtslage, teils (u. a. unsere Praxis) unter Protest und Androhung der Rückforderung, zumal die Erhöhung nicht mehr -quasi rückwirkend- bei den Besitzern der euthanasierten Tiere geltend gemacht werden kann und sie somit auf den zusätzlichen Kosten sitzen bleiben.
Damit konfrontiert veranlasst dieses Dilemma den Kammer–Vizepräsidenten Herrn Dr. Wöhrl zu den Ratschlägen
a) sowohl bei der Fa. SARIA als auch bei der zuständigen Senatsstelle (Referat IV C, Dr. Hummel) möglichst zahlreich schriftlich zu protestieren (was unsere Praxis getan und der Kammer per Durchschrift mitgeteilt hat*)), und
b) keine einseitig erhöhten Gebühren zu zahlen (da mangels Veröffentlichung im ABlB nicht rechtskräftig).
Ein entsprechender Protest der Tierärztekammer Berlin hat schließlich zum Erfolg, dass die Anfahrtspauschale seitens der Fa. SARIA per 08.01.2001 von DM 35,- auf DM 15,- reduziert wird.
Den Text des diesbezüglichen Briefes vom 05.01.2001 vom Geschäftsführer der Fa. SARIA, Herrn A. Becker, an den “sehr geehrten Herrn Dr. Hummel” muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:
“... entsprechend unseres Gesprächs vom heutigen Tage wird mit Wirkung vom 08.01.2001 für die Entsorgung von Tierkörpern aus Tierarztpraxen abweichend zur vereinbarten Entgelt–Regelung eine Anfahrtspauschale in Höhe von 15,- DM pro Anfahrt neu festgelegt.
In Erwartung einer weiteren guten Zusammenarbeit verbleiben wir
Mit freundlichen Grüßen
SARIA Bio–Industries GmbH, A. Becker”
Rechtswirksamkeit auch dieser Maßnahme setzt unabdingbar ihre Veröffentlichung im ABlB voraus; diese ist aber zum fraglichen Zeitpunkt nicht erfolgt.
Diese Rechtsauffassung bestätigt uns wiederholt als Körperschaft öffentlichen Rechts die Tierärztekammer Berlin, nämlich erstmals im Kammer–Info vom 03.03.2001:
“Die Vereinbarung erhält durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt Gesetzeskraft. Diese ist bisher nicht erfolgt.”
Und ein weiteres Mal im Kammer–Info vom 23.04.2001:
“Anfang März (exakt am 09.03.2001, Anm. d. Verfass.) erfolgte die lange erwartete Veröffentlichung (im ABlB, Anm. d. Verfass.) der geänderten Entgelte und Bedingungen für die Tierkörper–Entsorgung. Die durch die Fa. SARIA bereits seit Wochen ohne Rechtskraft erhobenen Gebühren wurden darin durch die zuständige Senatsstelle rückwirkend zum 01. Januar 2001 sanktioniert....”
An dieser Stelle bleibt zu konstatieren:
Die Fa. SARIA nutzt brutal ihre ihr von der Senatsverwaltung verbriefte Monopolstellung bei der Tierkörperbeseitigung auf Kosten der niedergelassenen Tierärzte aus. Sie verlangt zu diesem Zeitpunkt#) ausschließlich sofortige Barzahlung und verweigert eine ordnungsgemäße Rechnungslegung mit der Möglichkeit zu überweisen. Sie fordert von ihrem jeweiligen Fahrer die unrechtmäßig erhöhten Barbeträge, weshalb “der arme Kerl” verständlicherweise ohne Zahlung keine Tierkörper mitnimmt.
Das alles ist uns sehr suspekt.
Neben der Vergabe des Tierkörper–Entsorgungsmonopols an die Fa. SARIA durch die Senatsverwaltung gab es Alternativen (Fa. Suckow?, weitere?...), die mir allerdings leider nicht konkret bekannt sind. Kollegen, die diesbezüglich Kenntnisse haben bitte ich, mir diese Informationen zugänglich zu machen.
Aus der Sicht des Verfassers bedürfen Monopolstellungen immer ganz besonderer Kontrolle.
Wir werden deshalb auch in dieser Angelegenheit nicht locker lassen.
Es wäre wünschenswert, wenn auch die Tierärztekammer Berlin das Bemühen um Aufklärung der Zusammenhänge unterstützen würde.
Dr. Klaus Weinhold
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*) Weder der Tierärztekammer Berlin noch Herrn Dr. Hummel von der Senatsverwaltung war unser Brief auch nur eine Zeile wert.
#) Stand: Januar 2001; wir engagieren uns in dieser Situation für eine Rechnungslegung zum Monatsende und für bargeldlosem Zahlungsverkehr, was inzwischen von der Fa. SARIA eingeräumt wurde.

