Bestandsbuchpflicht auch für Hobbykaninchen?

Am 24.9.01 ist die Neuregelung der Bestandsverordnung für lebensmittelliefernde Tiere in Kraft getreten.
Danach müssen die Tierhalter ein Bestandsbuch führen und die Tierärzte Anwendungs- und Abgabebelege ausfüllen.  Kaninchen gelten als lebensmittelliefernde Tiere und nicht als Heimtiere!
Das führte bundesweit zur Verwirrung und unterschiedlicher Auslegung der jeweiligen Landesregierungen.

Ich habe mich beim LaGetSi bei Frau Dr. Ratsch erkundigt:

In Berlin gelten Zwergkaninchen, soweit sie “erkennbar nicht gegessen” werden, als Hobbytiere und unterliegen nicht dieser Verordnung.

Wortlaut der schriftlichen Begründung:

Dr. Ratsch (LaGetSi):
 "Das BMVEL führt dazu aus, dass nach Sinn und Zweck der Bestandsbuchverordnung und des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechtes die Zweckbestimmung des individuellen Tieres zu  berücksichtigen ist und somit nach Ansicht des Bundes die Bestandsbuchverordnung nicht auf Kaninchen anzuwenden ist, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, sondern als Haustiere gehalten werden.
Die Arbeitsgruppe für Arzneimittel der ArgeVet hat deshalb auf einer Sondersitzung am 30.10.2001 beschlossen, dass im Sinne einer  pragmatischen Verfahrensweise die individuelle Zweckbestimmung des Einzeltieres bei der Entscheidung, ob es sich um ein lebensmittellieferndes Tier handelt, zu berücksichtigen ist. Die Zweckbestimmung des Tieres kann durch den Tierhalter schriftlich  erklärt werden. Der Bund ist mit der Verfahrensweise einverstanden."

Marina Schmitz-Goeritz

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